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LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.09.2019 - L 8 SO 211/19 B ER (https://dejure.org/2019,86613)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. September 2019 - L 8 SO 211/19 B ER (https://dejure.org/2019,86613)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Hannover, 22.07.2019 - S 81 SO 252/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R
"Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19
Eine abschließende Beurteilung ist zwar dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, allerdings spricht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 11. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 10.6.2016 - L 11 AS 1788/15 -) Überwiegendes dafür, dass die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze weiterhin auf einem schlüssigen Konzept beruht (zur Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2016 - L 11 AS 1788/15
Beantragung der Gewährung von weiteren 6,- Euro pro Monat als Zuschuss zu den …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19
Eine abschließende Beurteilung ist zwar dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, allerdings spricht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 11. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 10.6.2016 - L 11 AS 1788/15 -) Überwiegendes dafür, dass die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze weiterhin auf einem schlüssigen Konzept beruht (zur Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2018 - L 8 SO 271/17
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19
Die tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) des Antragstellers liegen aktuell bei 513, 85 EUR monatlich und sind - wohl auch nach Auffassung des Antragstellers - nicht mehr angemessen im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Der Senat hat bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren des Antragstellers keine Veranlassung gesehen, eine andere als die von der Antragsgegnerin angewandte (abstrakte) Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 19.3.2018 - L 8 SO 271/17 B ER und 4.9.2018 - L 8 SO 161/18 B ER -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 8 SO 161/18
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19
Die tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) des Antragstellers liegen aktuell bei 513, 85 EUR monatlich und sind - wohl auch nach Auffassung des Antragstellers - nicht mehr angemessen im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Der Senat hat bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren des Antragstellers keine Veranlassung gesehen, eine andere als die von der Antragsgegnerin angewandte (abstrakte) Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 19.3.2018 - L 8 SO 271/17 B ER und 4.9.2018 - L 8 SO 161/18 B ER -).