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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,86613
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19 B ER (https://dejure.org/2019,86613)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.09.2019 - L 8 SO 211/19 B ER (https://dejure.org/2019,86613)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. September 2019 - L 8 SO 211/19 B ER (https://dejure.org/2019,86613)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19
    Eine abschließende Beurteilung ist zwar dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, allerdings spricht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 11. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 10.6.2016 - L 11 AS 1788/15 -) Überwiegendes dafür, dass die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze weiterhin auf einem schlüssigen Konzept beruht (zur Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2016 - L 11 AS 1788/15

    Beantragung der Gewährung von weiteren 6,- Euro pro Monat als Zuschuss zu den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19
    Eine abschließende Beurteilung ist zwar dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, allerdings spricht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 11. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 10.6.2016 - L 11 AS 1788/15 -) Überwiegendes dafür, dass die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze weiterhin auf einem schlüssigen Konzept beruht (zur Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2018 - L 8 SO 271/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19
    Die tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) des Antragstellers liegen aktuell bei 513, 85 EUR monatlich und sind - wohl auch nach Auffassung des Antragstellers - nicht mehr angemessen im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Der Senat hat bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren des Antragstellers keine Veranlassung gesehen, eine andere als die von der Antragsgegnerin angewandte (abstrakte) Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 19.3.2018 - L 8 SO 271/17 B ER und 4.9.2018 - L 8 SO 161/18 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 8 SO 161/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 8 SO 211/19
    Die tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) des Antragstellers liegen aktuell bei 513, 85 EUR monatlich und sind - wohl auch nach Auffassung des Antragstellers - nicht mehr angemessen im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Der Senat hat bereits in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren des Antragstellers keine Veranlassung gesehen, eine andere als die von der Antragsgegnerin angewandte (abstrakte) Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 19.3.2018 - L 8 SO 271/17 B ER und 4.9.2018 - L 8 SO 161/18 B ER -).
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